Enttäauschung hin oder her
du arbeitest im Gastro-Bereich. Wenn dir was passiert, dann sitzt du ganz schön in der Tinte wenn du die Schwangerschaft weiter verheilmichst!
Hier mal was zum lesen für dich
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Die wichtigsten Bestimmungen, bezogen auf die Gastronomie:
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Generell
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dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht gehoben, bewegt oder befördert werden. (Anmerkung: Volle Bierkästen u.ä. wiegen mehr; sie dürfen also nur mit teilweiser Füllung bewegt werden.)
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Der Arbeitgeber hat das zuständige technische Gewerbeaufsichtsamt darüber zu informieren, daß eine Mitarbeiterin schwanger ist (Ein Musterschreiben im Word97-Format zum Download; die fett geschriebenen Teile sind durch eigene Daten zu ersetzen. Die Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt kann formlos erfolgen; die Vorlage soll dies erleichtern).
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Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, den voraussichtlichen Termin, den ein Arzt festgestellt hat, mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann ein Attest darüber verlangen, dessen Kosten er zu tragen hat. Die folgenden Fristen beziehen sich bis zur Geburt oder dem Abbruch der Schwangerschaft auf diesen voraussichtlichen Termin. Nach der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch gilt der tatsächliche Termin zur Berechnung der Fristen.
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In den ersten vier Monaten der Schwangerschaft:
dürfen werdende Mütter nur bis 22 Uhr beschäftigt werden.
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Nach Ablauf des fünften Monats vor der Schwangerschaft:
dürfen werdende Mütter mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, bis zu vier Stunden täglich beschäftigt werden. (Anmerkung: "Springer-Schichten" oder geteilte Schichten können also zulässig sein, wenn sie nur bis zu 4 Stunden dauern).
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In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung:
dürfen werdende Mütter mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung beschäftigt werden. (Es ist zwar keine schriftliche Zustimmung erforderlich; wir empfehlen jedoch sich eine Zustimmung geben zu lassen!)
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Nachzulesen auf http://www.abseits.de/muschug.html