Hab was für dich ......
Zitat:
Wer hat Anspruch auf das neue Kindergeld für alle?
Der Bezug des Kindergelds für alle ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. (Die Familienbeihilfe erhält man in Österreich unabhängig von Beschäftigung und Einkommen für im Haushalt lebende Kinder bzw. für Kinder, für deren Unterhalt man als Elternteil überwiegend aufkommt.) Das Kindergeld für alle erhalten Sie als Mutter bzw. Vater unabhängig von Ihrem beruflichen oder sozialen Status, wenn Sie die Verantwortung für die Betreuung des Kindes tragen und im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Deshalb bekommen auch Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und Hausmänner, Bäuerinnen und Bauern und geringfügige Beschäftigte künftig 436,- im Monat für die Kinderbetreuung.
Gibt es auch für Kinder ausländischer Familien in Österreich das Kindergeld für alle?
Ja, diese Möglichkeit gibt es. Grundsätzlich gilt: Wer Anspruch auf Familienbeihilfe hat, hat Anspruch auf Kindergeld. Trotzdem ist aber zwischen verschiedenen Situationen der Elternteile zu unterscheiden:
Wenn Sie nach Österreich zugewandert und mittlerweile beide Elternteile österreichische Staatsbürger oder überhaupt Bürger eines EU- bzw. EWR-Landes sind, erhalten Sie wie alle anderen Österreicherinnen und Österreicher das Kindergeld für alle.
Wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU kommt, dann gibt es das Kindergeld für alle nur dann, wenn einer der beiden Elternteile Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Z.B. hat der österreichische Vater Anspruch auf Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind, bezieht die nicht-österreichische Mutter Kindergeld.
Wenn Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner beide aus einem Nicht-EU-Land kommen, müssen Sie mindestens fünf Jahre Aufenthalt in Österreich oder eine (unselbstständige) Beschäftigungsdauer ab drei Monaten nachweisen können - das ist die Voraussetzung dafür, dass Sie Familienbeihilfe und damit auch das Kindergeld für alle beziehen können.
Wenn Sie beide diesen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erfüllen, derzeit jedoch Anspruch auf Karenzgeld hätten (z.B. wenn sie bereits 52 Wochen oder vor dem 25. Lebensjahr 20 Wochen erwerbstätig waren und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben), dann können Sie auch das Kindergeld für alle beziehen
Wichtig: Wenn eine ausländische Arbeitnehmerin ein Kind bekommt und nicht mehr arbeiten gehen kann, läuft ihre Beschäftigungsbewilligung, ihre Arbeitserlaubnis oder der Befreiungsschein damit nicht aus. Sobald die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bekannt gibt, ist sie nämlich kündigungs- und entlassungsgeschützt. Dieser Schutz gilt solange, wie sich die Arbeitnehmerin in Karenz (24 Monate) oder in einer Teilzeitbeschäftigung (plus 4 Wochen Behaltefrist) befindet. Die Bewilligungen können erst ablaufen, wenn das Dienstverhältnis unter Beachtung dieses Kündigungs- und des Entlassungsschutzes rechtsgültig beendet werden würde.
Ich weiß das ist ziemlich viel !! Sorry...
hab da noch einen Link :www.oevp.at/kindergeld !!
wenn ich noch was anderes find....schreib ich dir !!!!
Hoffe ich konnte ein bisserl helfen...kannst dich ja mal melden!!!!!