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Soweit ich weiß, kann ein Beschäftigungsverbot nur der FA ausstellen, Krankschreibung geht auch vom Hausarzt aus. Inwieweit hat der FA denn blöd reagiert? Der kann Dir doch auch nicht die Schmerzen wegzaubern.
8 Stunden stehen geht auch gar nicht, siehe MuSchuG:
"3.2 Beschäftigungsverbot laut ärztlichem Attest
Unabhängig von den Schutzfristen vor und nach der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist ( 3 Abs. 1 MuSchG). Das ärztliche Zeugnis muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen. Aus dem Attest muss präzise hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten kann.
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden ( 6 Abs. 2 MuSchG).
4. Gefahrenschutz
4.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gefahren für Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter und des Kindes vermieden werden ( 2 Abs. 1 MuSchG). Wenn die Arbeitnehmerin ständig stehen oder gehen muss, so ist ihr eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen zu geben. Soweit eine ständig sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, hat der Arbeitgeber kurze Unterbrechungen zu ermöglichen.
4.2 Verbotene Tätigkeiten
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind ( 4 Abs. 1 MuSchG). Einen Katalog von verbotenen Tätigkeiten enthält 4 Abs. 2 MuSchG. Als Beispiele seien Arbeiten genannt,
* bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht von Hand gehoben werden müssen
* bei denen sich die Schwangere häufig erheblich strecken oder beugen müssen oder bei denen sie sich dauernd hocken oder sich gebückt halten muss
* bei denen eine erhöhte Unfallgefahr gegeben ist.
Werdende Mütter dürfen zudem nicht mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, oder mit Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo beschäftigt werden ( 4 Abs. 3 MuSchG).
Außerdem besteht ein Verbot für Mehrarbeit sowie Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr (Ausnahmen: Gast- und Schankwirtschaften und Beherbergungswesen bis 22 Uhr; bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen 23 Uhr). Sonn- und Feiertagsarbeit ist ebenfalls grundsätzlich verboten. Für verschiedene Branchen (Verkehrswesen, Gast- und Schankwirtschaften, Beherbergungswesen, Familienhaushalte, Krankenpflege- und Badeanstalten, für Musik- und Theateraufführungen) bestehen Ausnahmeregelungen, wenn der Arbeitnehmerin in jeder Woche als Kompensation im Anschluss an eine Nachtruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden gewährt wird.
Das Gewerbeaufsichtsamt kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zulassen. Die vorgenannten Beschäftigungsverbote gelten im Wesentlichen auch für stillende Mütter. Um den Ausfall einer Mutter während des Mutterschutzes zu kompensieren, können gemäß 21 BErzGG befristete Ersatzkräfte eingestellt werden."