jami_12481001BGB
haben gerade nochwas gefunden. Laut 616 BGB ist es ebenfalls eine KANN-Bestimmung. Man KANN es beantragen, aber es ist wie gesagt KEIN MUSS. Wenn der AG zickig ist, verweigert er es aus betrieblichen Gründen. Selbst durch die schwammige BGB Formulierung wird geraten betrieblich eine allgemeingültige (für den Betrieb gültige) schriftl. Vereinbarung treffen zu lassen.
Noch dazu gelten diese "Ratschläge" nur für Verheiratete, nicht für eheähnliche Verhältnisse.
Die Niederkunft der EHEPARTNERIN wird im Allgemeinen als Verhinderungsgrund anerkannt.
Falls es um 37 ff., BetrVG geht, dieser regelt lediglich die ehrenamtl. Tätigkeiten von Mitarbeitern (z.Bsp. Betriebsratsmitglieder), sowie den Anspruch auf Kostenübernahme von Fortbildungen, aber auch unebzahlten Sonderurlaub für Weiterbildungen.