Das gibts in österreich
Variante 30 plus 6: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 30. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von pro Tag 14,53 Euro (ca. 436 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen).
Variante 20 plus 4: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 20. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 20,80 Euro pro Tag (ca. 624 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen).
Variante 15 plus 3: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 15. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 26,60 Euro Euro pro Tag (ca. 800 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen).