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Forum / Schwangerschaft & Kinderwunsch

Überstunden während der Schwangerschaft?

Letzte Nachricht: 22. März 2006 um 8:03
A
amie_12360068
21.03.06 um 20:50

Hallöchen,

ich brauche mal wieder euren Rat.

Bin jetzt in der 19. Woche, die Kollegen wissen seit ca. 5 Wochen über die SS Bescheid. Seitdem ist die Arbeit nur noch Stress. Die Aufgaben werden immer mehr -- wahrscheinlich, weil mein Vorgesetzter möchte, dass ich noch alles erledige, bevor ich eine Nachfolgerin einweisen muss (die übrigens nicht vorhanden ist, nicht einmal in Aussicht ist, weil die Geschäftsführung erstmal die Neubesetzung genehmigen musste und dafür fast 3 Wochen brauchte). D.h. dass ich in letzter Zeit immer länger arbeiten muss, um den ganzen Berg zu schaffen (letzte Woche war 2x 8.30 bis 18.00 Uhr mit 30 Minuten Mittag angesagt).

Zum Glück geht's mir und dem Ferkel (noch) gut, aber wie kann ich meinem Kollegen klar machen, dass das so nicht weiter geht? Er ist häufig auf Dienstreise, also muss ich auch viel für ihn auffangen. Ich habe ihn schon mehrmals darauf hingewiesen, dass ich jetzt schwanger bin und nicht ewig im Büro sein kann -- das wird mit "ja ja" begegnet und gleich kommt der nächste Aufschlag.

Gibt es irgendwo eine Regelung, was Überstunden betrifft? Ich möchte mich nicht krankschreiben lassen, wenn's mir noch gut geht, aber wenn's nicht besser wird, sehe ich keinen anderen Ausweg.

Danke!!
Grunzschweinchen + Ferkel, 19. SSW

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Z
zona_12158947
21.03.06 um 21:27

Hallo
also überstunden in der schwangerschaft sind verboten!! das müsste dein chef eigentlich wissen. dafür gibt es schliesslich das mutterschutzgesetz. zur not besorg dir die passage (ist bestimmt im netz nachzulesen) und leg es ihm auf den schreibtisch. das kann er mit dir nicht machen, du bist schwanger und da steht dir besonderer schutz zu, dafür gibt es das gesetz.

viele grüsse,
sonnenschein

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S
selina_12886881
21.03.06 um 21:35
In Antwort auf zona_12158947

Hallo
also überstunden in der schwangerschaft sind verboten!! das müsste dein chef eigentlich wissen. dafür gibt es schliesslich das mutterschutzgesetz. zur not besorg dir die passage (ist bestimmt im netz nachzulesen) und leg es ihm auf den schreibtisch. das kann er mit dir nicht machen, du bist schwanger und da steht dir besonderer schutz zu, dafür gibt es das gesetz.

viele grüsse,
sonnenschein

Mutterschaftsgesetz
das besagt:

Das Mutterschutzgesetz ...- ... soll dem besonderen Schutz werdender und stillender Mütter gerecht werden. - ... verordnet Beschäftigungsverbote zum Schutz von Leben und Gesundheit von Mutter und Kind: generelles Beschäftigungsverbot ab 6 Wochen vor (Ausnahme: ausdrücklicher Wunsch der Mutter) bis 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburt: 12 Wochen) nach der Entbindung, keine Nachtarbeit (von 20 bis 6 Uhr), keine Mehrarbeit (Überstunden), keine körperliche Arbeit. - ... verbietet Arbeiten, die nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden. - ... verpflichtet den Arbeitgeber, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze die Belange werdender und stillender Mütter zu berücksichtigen. - ... verordnet Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Für das Mutterschutzgesetz besteht Aushangpflicht am Schwarzen Brett. Die Auf-sicht über Einhaltung und Aushang des Mutterschutzgesetzes trägt das Gewerbe-aufsichtsamt. Die werdende Mutter hat dem AG den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen (Mitteilungspflicht), sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Der AG muss dies dem Gewerbeaufsichtsamt (Aufsichtsbehörde)

Für alle berufstätigen Schwangeren die in einem Arbeitsverhältnis stehen dazu gehören auch Auszubildende, und Teilzeitbeschäftigte gilt das Mutterschutzgesetz. Es räumt der werdenden Mutter viele Rechte ein, die zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes dienen. Sobald eine Schwangerschaft durch den Frauenarzt bestätigt wird, ist die Schwangere dazu verpflichtet, die neuen Umstände" dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt. Diese Bescheinigung sollte frühzeitig dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Die Mutterschutzvorschriften beinhalten folgende Rechte (gültig für die Bundesrepublik Deutschland):


Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein

Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden sind strikt verboten

Bei stehenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen

Nach dem 5.Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen (Ausnahmen bestehen bei Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe)

Bei sitzenden Tätigkeiten müssen Pausen möglich sein

Werdende Mütter dürfen nicht in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung besteht für die Frau ein Kündigungsschutz. Dieser ist auch gültig, wenn der Arbeitgeber bislang von der Schwangerschaft nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Dem Arbeitgeber muss dann allerdings ein ärztliches Attest vorgelegt werden

Der offizielle Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
Bei Mehrlings- oder Frühgeburten besteht sogar ein Beschäftigungsverbot für mindestens drei Monate nach der Entbindung.

Während des offiziellen Mutterschutzes hat die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitslohnes. Davon erstattet die gesetzliche Krankenkasse 25 Mark pro Tag. Der Arbeitgeber muss die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn übernehmen.Mütter, die nicht gesetzlich versichert sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von höchstens 400 Mark. Es ist zu beantragen beim Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Reichpietschufer 74-76 in 10785 Berlin.
Bei arbeitslosen Müttern entspricht das Mutterschaftsgeld der bisherigen Arbeitslosenunterstützung

Nach Beendigung des Mutterschutzes kann die Mutter einen Erziehungsurlaub für drei Jahre nehmen, ohne ihren Anspruch auf einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zu verlieren. Nimmt die Mutter ihre Tätigkeit wieder auf, kann der Erziehungsurlaub auch vom Vater genommen werden.Nimmt die Mutter bzw. der Vater einen Erziehungsurlaub in Anspruch, verlängert sich dementsprechend der Kündigungsschutz

Nimmt eine stillende Mutter nach dem Mutterschutz ihre Tätigkeit wieder auf, hat sie Anspruch auf Stillpausen.

Laut Gesetz steht Eltern für jedes Kind Kindergeld zu. Es muss bei der Kindergeldkasse des zuständigen Arbeitsamtes unter Vorlage der Geburtsurkunde beantragt werden.

Druck das deinem Chef aus.

Überstunden sind verboten.

LG Nicole

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A
an0N_1195944599z
22.03.06 um 8:03
In Antwort auf selina_12886881

Mutterschaftsgesetz
das besagt:

Das Mutterschutzgesetz ...- ... soll dem besonderen Schutz werdender und stillender Mütter gerecht werden. - ... verordnet Beschäftigungsverbote zum Schutz von Leben und Gesundheit von Mutter und Kind: generelles Beschäftigungsverbot ab 6 Wochen vor (Ausnahme: ausdrücklicher Wunsch der Mutter) bis 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburt: 12 Wochen) nach der Entbindung, keine Nachtarbeit (von 20 bis 6 Uhr), keine Mehrarbeit (Überstunden), keine körperliche Arbeit. - ... verbietet Arbeiten, die nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden. - ... verpflichtet den Arbeitgeber, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze die Belange werdender und stillender Mütter zu berücksichtigen. - ... verordnet Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Für das Mutterschutzgesetz besteht Aushangpflicht am Schwarzen Brett. Die Auf-sicht über Einhaltung und Aushang des Mutterschutzgesetzes trägt das Gewerbe-aufsichtsamt. Die werdende Mutter hat dem AG den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen (Mitteilungspflicht), sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Der AG muss dies dem Gewerbeaufsichtsamt (Aufsichtsbehörde)

Für alle berufstätigen Schwangeren die in einem Arbeitsverhältnis stehen dazu gehören auch Auszubildende, und Teilzeitbeschäftigte gilt das Mutterschutzgesetz. Es räumt der werdenden Mutter viele Rechte ein, die zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes dienen. Sobald eine Schwangerschaft durch den Frauenarzt bestätigt wird, ist die Schwangere dazu verpflichtet, die neuen Umstände" dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt. Diese Bescheinigung sollte frühzeitig dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Die Mutterschutzvorschriften beinhalten folgende Rechte (gültig für die Bundesrepublik Deutschland):


Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein

Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden sind strikt verboten

Bei stehenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen

Nach dem 5.Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen (Ausnahmen bestehen bei Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe)

Bei sitzenden Tätigkeiten müssen Pausen möglich sein

Werdende Mütter dürfen nicht in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung besteht für die Frau ein Kündigungsschutz. Dieser ist auch gültig, wenn der Arbeitgeber bislang von der Schwangerschaft nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Dem Arbeitgeber muss dann allerdings ein ärztliches Attest vorgelegt werden

Der offizielle Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
Bei Mehrlings- oder Frühgeburten besteht sogar ein Beschäftigungsverbot für mindestens drei Monate nach der Entbindung.

Während des offiziellen Mutterschutzes hat die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitslohnes. Davon erstattet die gesetzliche Krankenkasse 25 Mark pro Tag. Der Arbeitgeber muss die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn übernehmen.Mütter, die nicht gesetzlich versichert sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von höchstens 400 Mark. Es ist zu beantragen beim Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Reichpietschufer 74-76 in 10785 Berlin.
Bei arbeitslosen Müttern entspricht das Mutterschaftsgeld der bisherigen Arbeitslosenunterstützung

Nach Beendigung des Mutterschutzes kann die Mutter einen Erziehungsurlaub für drei Jahre nehmen, ohne ihren Anspruch auf einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zu verlieren. Nimmt die Mutter ihre Tätigkeit wieder auf, kann der Erziehungsurlaub auch vom Vater genommen werden.Nimmt die Mutter bzw. der Vater einen Erziehungsurlaub in Anspruch, verlängert sich dementsprechend der Kündigungsschutz

Nimmt eine stillende Mutter nach dem Mutterschutz ihre Tätigkeit wieder auf, hat sie Anspruch auf Stillpausen.

Laut Gesetz steht Eltern für jedes Kind Kindergeld zu. Es muss bei der Kindergeldkasse des zuständigen Arbeitsamtes unter Vorlage der Geburtsurkunde beantragt werden.

Druck das deinem Chef aus.

Überstunden sind verboten.

LG Nicole

Schau mal
auf die seiten profamilia.de und familienplanung.de
da müsste was über Mutterschaftsschutz und schwangerschaftschutz drin stehen!!!

lg brown (22ssw)

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