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Ist die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet, kann der Arzt der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot erteilen. Doch wann ist dies der Fall? Eltern.de erklärt, was das Mutterschutzgesetz vorsieht und was es mit dem individuellen Beschäftigungsverbot auf sich hat.
Sind Beschäftigungsverbote vom Mutterschutzgesetz vorgesehen?
Hat eine Berufstätige ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, so muss sich dieser an dashalten, und besondere Rücksichtnahme walten lassen. Um das zu erreichen, sind in diesem Gesetz eine Reihe von Schutzvorschriften verankert - dazu gehören auch Beschäftigungsverbote.
Generelle Beschäftigungsverbote werden im Mutterschutzgesetz genau aufgeführt und benannt. Neben diesen generellen Beschäftigungsverboten gibt es jedoch noch einen weiteren Schutz für werdende Mütter - das individuelle Beschäftigungsverbot für den Einzelfall nach Paragraph 3.
Nach dem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest - die Bescheinigung einer Hebamme genügt nicht. Durch das individuelle Beschäftigungsverbot soll gewährleistet werden, dass eine werdende Mutter sofort aufhört zu arbeiten, wenn auch nur das kleinste Risiko für sie oder das Kind auftritt. Schwangere sollen nicht wegen des finanziellen Verlustes durch das geringere Krankengeld sich oder ihr Baby in Gefahr bringen, indem sie weiter ihrer Tätigkeit nachgehen.
Wann wird ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt?
Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können sein: eine Risikoschwangerschaft, die, eine, eine Muttermundschwäche, besondere Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen. Die Grenzen zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden sind oft fließend. Deshalb muss der Arzt entscheiden, ob es sich um eine Krankheit oder um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden. Ferner muss er abwägen, ob Komplikationen zu befürchten sind, die ein individuelles Beschäftigungsverbot gebieten. Wichtig: Dazu muss bei der werdenden Mutter nicht unbedingt eine Erkrankung vorliegen.
Droht sich die schwangere Frau durch Tätigkeiten zu gefährden, die ihr nach dem Mutterschutzgesetz sowieso verboten sind, ist es sinnlos, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Soll sie beispielsweise ständig schwere Lasten heben, ist statt des Gangs zum Arzt der zum Gewerbeaufsichtsamt ratsam. Denn das ist zuständig für die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen.
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Nach Elternzeit Arbeitszeitenveringerung möglic...von Miliminime
Ein generelles Beschäftigungsverbot für Bildschirmarbeit gibt es für Schwangere nicht, sondern - nach eingehender Prüfung des Einzelfalles auch durch den Betriebsarzt - höchstens ein zeitweiliges individuelles Beschäftigungsverbot. Das kann etwa ausgesprochen werden, wenn es an dem betreffenden Arbeitsplatz nicht möglich ist, die notwendigen Pausen einzulegen oder zur Entspannung auch mal eine andere Tätigkeit auszuüben. Der Arzt der werdenden Mutter muss zusammen mit dem Betriebsarzt entscheiden, ob auftretende Beschwerden schwangerschaftsbedingt sind und ob ein teilweises oder komplettes Beschäftigungsverbot wegen eintretender Komplikationen gerechtfertigt ist.
Auch nach der Geburt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das geschieht zum Beispiel, wenn nach dervon acht Wochen bei der jungen Mutter weiterhin eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, die auf die Geburt zurück zu führen ist. Maximal bis zum sechsten Monat nach der Geburt kann der Arzt dann von dem Beschäftigungsverbot Gebrauch machen. Auch in diesem Fall muss die Frau ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, inwiefern ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, welche Tätigkeiten zugelassen sind und wie lange dieses Beschäftigungsverbot gelten soll.
Wer spricht ein individuelles Beschäftigungsverbot aus?
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann von jedem niedergelassenen Arzt ausgesprochen werden. Dazu ist ein Attest nötig, das dermit eigenen Worten formuliert. Darin sollte möglichst genau und allgemein verständlich festgehalten sein, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit verbietet oder ob die Frau leichtere Arbeiten übernehmen beziehungsweise weniger Stunden am Tag arbeiten kann. In diesen Fällen könnte der Arbeitgeber ihr einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen. Das Attest sollte auch Auskunft darüber geben, in welchem Umfang eine weitere Beschäftigung eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot zu attestieren. Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind die Begrenzung der Arbeitszeit auf eine gewisse Stundenzahl pro Tag oder Woche oder eine Begrenzung der Zuständigkeiten im Job.
Achtung: Nicht immer übernehmen die Krankenkassen die Kosten für das Attest - am besten vorher nachfragen. Notfalls muss die Schwangere es aus eigener Tasche bezahlen, dass der Arzt ihr ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellt.
Ein Beschäftigungsverbot kann jeder niedergelassene Arzt ausstellen
Der Arbeitgeber muss sich an dieses Beschäftigungsverbot halten. Er kann jedoch eine Nachuntersuchung verlangen, wenn er begründete Zweifel an dem ärztlichen Attest hat. Welcher Arzt diese Untersuchung vornimmt, bestimmt jedoch die Schwangere. So kann sie zum Beispiel eine Untersuchung durch den Werksarzt ablehnen. Die Kosten für die Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber.