Lina8308
Ursprünglich ist es dieses Gesetz zustande gekommen, weil man Frauen, die durch Gewaltverbrechen schwanger wurden, den traumatischen Zustand ein Kind des Täters in sich zu haben nehmen wollte.
Für diese Situation wurde dann aber die sogenannte kriminologische Indikation geschaffen, geregelt in 218a Abs. 3. (3) StGB:
Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Daneben lässt der Gesetzgeber nach 219 StGB noch jene Ausnahmesituationen zu, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.
Die Ratsuchenden, die sich hier in dieser Rubrik melden, machen sich es wohl nicht leicht. Und viele Beratungsstellen versuchen auch ihr Bestes. Dennoch wage ich zu bezweifeln, ob die Beratung wirklich leistet (und leisten kann), was der Gesetzgeber ihr aufgetragen hat.
2 Schwangerschaftskonfliktgesetz
(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über
2.bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen Rechte im Arbeitsleben,
4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,
5. die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen,
6. die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken,
7. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,
8. die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.
http://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/