Hier mal ein Gesetzestext:
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Anders liegt der Fall bei Beschneidungen, die ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen werden (etwa aus ästhetischen, hygienischen, rituellen oder religiösen Gründen). Dann ist eine Einwilligung der Personensorgeberechtigten stets unwirksam, weil solche Eingriffe in die körperliche Integrität nicht dem "Wohl des Kindes" entsprechen. Ein Operateur, der an einem minderjährigen und nicht einsichtsfähigen Jungen eine medizinisch nicht notwendige Zirkumzision vornimmt, macht sich strafbar, jedenfalls wegen (einfacher) Körperverletzung nach 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (in der Regel dürfte sogar eine gefährliche Körperverletzung nach 224 des Strafgesetzbuchs vorliegen). Auch die Eltern machen sich in solchen Fällen strafbar, nämlich wegen Beteiligung an der Körperverletzung.
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Unter Wissen A-Z bei Beschneidung!