darla_12688860...
Für Arbeitnehmerinnen, die innerhalb der Probezeit schwanger werden, gelten die besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Während der Dauer einer Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Nach 9 Mutterschutzgesetz darf der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen.
Dieses Kündigungsverbot greift dann, wenn der Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft weiß oder Sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitteilen.
Unerheblich ist, in welcher Weise der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. der Entbindung erlangt hat. Fehlte es dem Arbeitgeber an einer entsprechenden Kenntnis, so kann die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bzw. Entbindung ihrem Arbeitgeber noch zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich anzeigen, um sich so den Kündigungsschutz zu erhalten.
Die Arbeitnehmerin ist insoweit im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Die Schwangerschaft muss in diesem Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Arbeitgeber angezeigt werden. Auch für die "Unverzüglichkeit" ist die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig.
Im Ergebnis heißt dies, dass in der Probezeit nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gekündigt werden kann. Die zuständige Behörde bestimmt sich hierbei nach den Regelungen in dem betreffenden Bundesland.
alsoo... Anwalt einschalten!