Hi
also wnen dein Arzt dich nicht nur krankschreibt sondern dir ein Beschäftigungsverbot erteilt, was am sinnvollsten wäre würdest du dein normales gehalt weiterhin bekommen. SIEHE
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Die Beschäftigungsverbote gehören zu den wichtigsten Inhalten des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor ( 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz) bzw. 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nachher) ist allgemein bekannt. Eine "Frühgeburt" ist juristisch übrigens eine Entbindung, bei der das Neugeborene ein Geburtsgewicht unter 2500 Gramm hat.
Viele Schwangerere wissen jedoch nichts von der Möglichkeit des individuellen Beschäftigungsverbots, das zu jedem Zeitpunkt in der Schwangerschaft vom Arzt erteilt werden kann.In. 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz heißt es:
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Beispiele für ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 sind u.a. Risikoschwangerschaften, Gefahr der Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, Muttermundschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen etc.
Da häufig die Grenze zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Gefährdungen fließend sind, sind in Zweifelsfällen von den Ärzten Beschäftigungsverbote nach Abs. 1 auszusprechen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber gewollt, damit beim kleinsten Risiko für Frau oder Kind die Frau aufhört zu arbeiten und nicht weiterarbeitet, da sie vielleicht befürchtet, bei Krankschreibung nur das geringere Krankengeld zu bekommen. Aus diesem Grund gibt es für den Fall des Beschäftigungsverbots auch den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach 11 MuSchG, d.h. die Frau bekommt weiterhin ihren vollen Lohn und nicht das geringere Krankengeld. Insbesondere wenn frühzeitig in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot verhängt wird anstatt einer Krankschreibung, ist der finanzielle Vorteil für die Frau beträchtlich.
und mal ein Beispiel dazu:
Textbeispiel zur Formulierung eines individuellen Beschäftigungsverbots:
Für Frau ..., geb. am ..., spreche ich für die Zeit vom .... bis zum ... ein individuelles Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchuG aus.
Frau ... ist in der ... SSW. Sie erwartet Zwillinge/Drillinge. Der Verlauf der Schwangerschaft ist bisher normal, aber es handelt sich bei der Mehrlingsschwangerschaft um eine Hochrisikoschwangerschaft mit drohenden Komplikationen und drohender Frühgeburt. Bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit von Frau ... ist die Gesundheit von Mutter und Kindern gefährdet durch den Berufsstress, das lange Sitzen und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit (40 Std....) Dazu kommt der lange Anfahrtsweg von ... Min.
Unterschrift Gyn.