adelle_12872251Das ist nicht richtig
eine Überweisung braucht man immer. Hat aber mit den Zuzahlungen nichts zu tun.
Zuzahlungen im KH fallen nur an, wenn man stationär aufgenommen wird, was hier nicht der Fall war - sie hatte eine ambulante Behandlung im KH, da muss man keine Zuzahlung leisten. Siehe mein Beitrag unten.
Anders ist es, wenn man zu einer Notfallbehandlung ins KH fährt, also in der Notfallambulanz behandelt wird. Dann muss man eine Notfallpraxisgebühr zahlen.
Dein Tip mit der Beantragung der Befreiung der gesetzlichen Zuzahlung ist zwar völlig OT aber trotzdem lieb und sehr sinnvoll, denn viele wissen gar nicht, dass es sowas gibt.
:arrow: es gibt eine persönliche Belastungsgrenze.
Diese wird nach dem Brutto-Einkommen im Kalenderjahr berechnet. Die Grenze ist dann 2% vom jährlichen Brutto-Einkommen. Bis zu dieser Grenze muss man Zuzahlungen leisten. Wenn man mit den ZZ darüber liegt, wird einem der übersteigende Betrag erstattet und man wird für das restl. Jahr von den ZZ befreit.
Berücksichtigt werden alle Zuzahlungen, wie Praxisgebühren zum Arzt und Zahnarzt, Medikamente, KH-Zuzahlungen (für stationäre Aufenthalte), Häusliche Krankenpflege und Heilmittel (zb. Krankengymnastik). Zuzahlungen zu Fahrkosten werden nicht berücksichtigt.
Auch wichtig zu wissen: Die Zuzahlungen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartners werden auch berücksichtigt, bei der Ermittlung, ob die Grenze überschritten wird - AUCH wenn beide bei unterschiedlichen Kassen versichert sind. Man kann den Antrag bei beiden Kassen stellen. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, wird die andere Kasse benachrichtigt, damit auch der Partner seine Befreiungskarte erhält.
Paragraph 62 SGB V
LG Muckel