Ich bin
da gerade ein bisschen im thema. laut 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetztes dürfen "Werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist" Aus dem aktuellen Mutterschutzgesetz des Bundesministeriums steht weiter "Das entsprechende Attest kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen. Es sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere darüber ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben."
Wichtig für Elterngeld ist: "Die verminderte Leistungsfähigkeit muss in Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen."
Aus der Broschüre des Bundesministeriums für Elterngeld und Elternzeit: "Ausgangspunkt ist das persönliche Erwerbseinkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für desses Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowei Monate, in denen AUFGRUND EINER SCHWANGERSCHAFTSBEDINGTEN ERKRANKUNG das Einkommen gesunken ist, grundsätzlich nicht mitgezählt. Statt dieser monate werden zusätzlich weiter zuückliegende Monate zugrunde gelegt."
Wenn Dein Arzt ein Verbot ausschreibt, muss er sich auf den 3 des MuSchuGesetzes berufen und auf diesen verweisen. Dann hast du keine finanziellen einbußen, wenn Du in den Monaten vorher genauso oder mehr verdient hast als jetzt.
Rein rechtlich kann dich der Arzt wegen allmöglichem aus der Arbeit nehmen. Das nennt sich individuelles Beschäftigungsverbot.
Hoffe Du steigst da durch.
Grüße
Nika