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Existenzgrundlage für schwangere Arbeitnehmerinnen erhalten
Arbeitnehmerinnen müssen nicht befürchten, allein aufgrund ihrer Schwangerschaft ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Mit dem besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes soll der Arbeitnehmerin der Arbeitsplatz als wirtschaftliche Existenzgrundlage erhalten bleiben. Sie soll zugleich vor den psychischen Belastungen, die mit dem Verlust ihres Arbeitplatzes verbunden wären, geschützt werden. Daher enthält 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Dies gilt für alle Arten von Kündigungen, wie ordentlicher Kündigung, außerordentlicher Kündigung oder Änderungskündigung.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Wird im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Entbindung Elternzeit in Anspruch genommen, so besteht weiterhin ein Kündigungsschutz, und zwar aufgrund der Regelungen des 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Wichtige Voraussetzung: Dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bekannt sein
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Solange die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen.
Umgekehrt kann der Arbeitgeber das Kündigungsverbot nur einhalten, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil er keine Kenntnis von der Schwangerschaft hat, so kann die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die bestehende Schwangerschaft nachträglich mitteilen. Die bereits ausgesprochene Kündigung wird damit unwirksam. Länger als zwei Wochen kann die Arbeitnehmerin nicht warten, um dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, es sei denn, die weitere Verzögerung beruht auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund. Dies muss die Frau nachweisen.
Wird eine Arbeitnehmerin erst nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot jedoch nicht in diesem Fall besteht kein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
Sonderfall: Kündigungsschutz bei befristetem Arbeitsvertrag
Wenn der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft aufgrund einer vorher vereinbarten Befristung endet, dann besteht der Kündigungsschutz nur solange, wie auch der Arbeitsvertrag läuft. Nach Ablauf der Befristung endet der Mutterschutz und damit auch der besondere Kündigungsschutz.
Sonderfall: Kündigungsschutz in der Probezeit
Während der Probezeit besteht grundsätzlich der Kündigungsschutz und einer schwangeren Arbeitnehmerin darf nicht gekündigt werden. Zwei Varianten sind jedoch zu unterscheiden:
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht im Anschluss an die Probezeit wie bei einem befristeten Arbeitsvertrag kein Kündigungsschutz mehr.
Ist die Probezeit Bestandteil eines unbefristeten Arbeitsvertrages, so besteht der Kündigungsschutz auch nach Ablauf der Probezeit weiter.