Aaaaalsoooo,
ich kann dir das Bundesurlaubsgesetz ans Herz legen:
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Habe meinem AG grad nochmal eine Nachricht geschrieben und gefragt wie sie es handhaben, anscheinend ist es in jedem Unternehmen anders.
Wenn ich eine Antwort bekommen habe, dann informiere ich euch gern.
Liebe Grüße und eine gue Nacht,
Fussel