Hier steht alles in einzelheiten....
Was ist bei der Anmeldung von Elternzeit zu beachten?
Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Antritt bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.
Fachleute raten, den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu dokumentieren. Beschäftigte können sich den Erhalt zum Beispiel quittieren lassen oder die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein senden
Ergänzung: Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Will man auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, muss man diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.
Tipp: Der Kündigungsschutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.