Also
"(1) Sind die Eltern gegenüber ihrer schwangeren Tochter unterhaltszahlungspflichtig oder endet die Unterhaltspflicht mit Beginn der Schwangerschaft (oder aber schon damit, dass zuvor eine Ausbildung abgebrochen wurde von ihr)? Können die Eltern also in irgendeiner Form verpflichtet werden, ihre Tochter und ggf. ihr Enkelkind zu finanzieren?"
Grundlagen für die Unterhaltspflicht:
- Verwandschaft in gerader Linie ( Paragraph 1601 BGB, gilt übrigesn auch zwischen Großeltern und Enkeln... NICHt aber zwischen Geschwistern, Tanten... eben NUR in gerader Linie!!!!)
- Hilfebedürftigkeit (Paragraph 1602 BGB)
- Leistungsfähigkeit (Paragraph 1603 BGB)
Das ist erstmal unabhängig von der Schwangerschaft!!!!
Bezüglich der Ausbildung: Eltern sind verpflichtet ihren Kindern EINE den Talenten/Möglichkeiten angemessene/entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Eine Verfehlung(abgebrochenes Studium, abgebrochene Ausbildung,...) ist hierbei hinzunehmen, mehrere jedoch nicht. Das Kind ist widerum verpflichtet, die Ausbildung so zu gestalten, dass es in angemessenem Zeitraum abgeschlaososen werden kann( also keine 13 Semester zum Beispiel)
zu 2: Am besten Beratungsstelle und Amt konsultieren!
zu 3.: Während der Elternzeit kann kein Alg bezahlt werden, da die Person dann in der Regel nicht voll vermittelbar ist und erst recht nicht wenn sie studiert (auch ein Urlaubsemsster ist ein Teil vom Studium). In einem Uralubsemseter aufgrund von Kindererziheung kann die Studentin übrigens in vollem Umfang studieren, Prüfungen ablegen soviel sie will, Diplomarbeit schreiben, muss keine Studienngebühren bezahlen,... die Studentin sollte also ein Urlaubsemster nach dem anderen nehmen sobald das Kind da ist, damit ihr das nicht an die Regelstudienzeit angerechnet wird.