Also
Prinzipiell ist hierfür erst Mal der Betriebsarzt verantwortlich. Der Arbeitgeber ist nämlich zuerst in der Pflicht den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass du dennoch arbeiten kannst. Dein Frauenarzt kann das nicht beurteilen, wie die Situation vor Ort aussieht. Kann aber auch ein BV aussprechen. Auch als Krankenschwester, kann man anderer Bereichen arbeiten und man erhält nicht automatisch ein BV. Ich kenne auch hier Leute, die sich dass wegen einer drohende Frühgeburt erst erkämpfen mussten.
So wie du den Sachverhalt aber beschreibst, sind die Beschwerden alleine nicht ausreichend für ein BV bzw. könnte man wegen dem Stress vielleicht ein BV auf 50% aussprechen. Ansonsten haben die gesundheitlichen Probleme, an sich nicht mit den Arbeitsplatzbedingungen zu tun haben, die ein BV rechtfertigen würde (bei drohende Gefahr für die Schwangerer/ Fet).
Vom Gesetzgeber sind regelmäßige Ruhezeiten vorgeschrieben in denen sich die werdende Mutter zurückziehen kann. Gegen eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit ist nichts einzuwenden (im Gegensatz zu stehend).
Siehe hierzu das Mutterschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/index.html
Zudem gibst es noch einen Leitfaden zum Mutterschutz zum download siehe hier: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=3156.html
Hier der Auszug aus zum Gesetzt zum Beschäftigungsverbot
" 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. Arbeiten mit regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg, gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg, ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempoist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten"