Wie gut...
...dass ich im letzten Semester Arbeitsrecht belegt habe.
Du hast einen Rechtsanspuch darauf, dass dein Arbeitsplatz aufgrund von Elternzeit für die Dauer von 3 Jahren PRO KIND( gibt auch Ausnahmen mit 4 Jahren auf Antrag) für dich erhalten bleibt.
Auf Teilzeitarbeit muss sich der Betreib nur dann einlassen, wenn es betriebsbedingt auch möglich und machbar ist. D. h. du hast keinen Anspruch auf deine Stelle in Teilzeit.
Desweiteren darfst du WÄHREND der Elternzeit bis zu 30 Std in der Woche arbeiten. Dies auch nur dann, wenn es betrieblich möglich ist.
Du hast nach der Elternzeit keinen Anspruch darauf genau den Arbeitsplatz zu bekommen, die du vor der Elterzeit hattest. Dein AG darf dir einen vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten, z. B. in einer anderen abteilung oder an einem anderen Standort. Liegt der Standort allerdings erheblich von dem Standort entfernt, an dem dein alter Arbeitsplatz war, musst du dich damit nicht abfinden.
Ein Kündigung während Schwangerschaft, Mutteschutz und Elterzeit ist ausgeschlossen. Aber es kann eine Kündigung zum ende der Elternzeit erfolgen.
Viele Grüße
Isa
... das ist nicht mein Rechtsgefühl, sondern dass was ich gelernt habe.