Die Antwort auf Rechtsfragen gibt das Gesetz
und steht nicht in der Beliebigkeit der in Internetforen vertretenen Meinungen. Im deutschem Recht hat das Ungeborene nach Paragraph 218 ist und 219 StGB grundsätzlich IN JEDEM STADIUM ein eigenes Lebensrecht, und die straffreie Möglichkeit der Abtreibung ist die Ausnahme.
218 StGB
(1)Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
218a
(1) Der Tatbestand des 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1.die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
219 StGB
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatu ngsstelle zu erfolgen.
Und nach Art. 1 des Grundgesetzes:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Nachzulesen unter Bundesministerium für Justiz
http://www.gesetze-im-internet.de
/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE03 9004307
Viel Erfolg für die Prüfungsarbeit! Wie lautet das Thema denn genau?