Hallo...
habe folgendes für Dich gefunden:
Für Bezieher von ALG I gibt es zwei Wahlmöglichkeiten:
1. Man lät für den Zeitraum seines Elterngeldbezuges seinen Anspruch auf ALG I ruhen und bezieht ausschlielich Elterngeld. Dieses Elterngeld wird auf Grundlage des positiven Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes berechnet. Achtung: ALG I, das man vor der Geburt seines Kindes erhalten hat, wird nicht als Einkommen zur Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt sondern mit 0 Euro angesetzt!
2. Man bezieht Elterngeld und zusätzlich ALG I, d.h. der Anspruch auf ALG I ruht nicht. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet (10 BEEG), in Höhe von bis zu 300 Euro bleibt es jedoch anrechnungsfrei. Man erhält somit ALG I und zusätzlich 300 Euro Elterngeld. Achtung: Bei dieser Variante müssen zumindest die Väter dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen! Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrer Arbeitsagentur.
Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der anrechnungsfreie Teil des Elterngeldes um 300 Euro je Mehrling. Bei Drillingen bleiben somit beispielsweise insgesamt 900 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei.
Beispiel:
Frau Zimmermann hat vor der Geburt ihres Kindes in einem befristeten Arbeitsverhältnis 2.000 Euro zur Verfügung gehabt. Der Vertrag läuft fristgerecht am 31.03.2007 aus. Ihr Kind wird am 10.04.2007 geboren. Sie erhält ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.400 Euro. Ihr Elterngeld-Anspruch beläuft sich auf 1.300 Euro.
Das Arbeitslosengeld (1.400 Euro) wird auf das Elterngeld (1.300 Euro) angerechnet. Somit würde Frau Zimmermann eigentlich kein Elterngeld bekommen. Da das Arbeitslosengeld aber keine spezielle Mutterschaftsleistung, sondern eine allgemeine Lohnersatzleistung ist, bleiben 300 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Frau Zimmermann bekommt also 1.400 Euro Arbeitslosengeld und dazu noch 300 Euro Elterngeld.
Gern beraten wir Sie auch persönlich. Besuchen Sie dazu bitte unsere Seite www.elterngeldberatung.de