Hallo,
Ich bin selber auch Amerikanerin :)
Die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit muß rechtlich sowohl von der deutschen, wie auch von der amerikanischen Sicht beurteilt werden. Nach deutschem Recht bestimmt sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der Staatsangehörigkeit der Eltern ("ius sanguinis"); nach U.S. Recht dagegen erwirbt ein Kind automatisch auch dann die U.S. Staatsangehörigkeit, wenn das Kind in den U.S.A. geboren ist und beide Eltern nicht die U.S. Staatsangehörigkeit besitzen ("ius soli"). Dabei ergeben sich Konflikte, die der jeweilige Gesetzgeber getrennt geregelt hat.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird vom deutschen Gesetzgeber in nur äußerst restriktivem Umfang geduldet. Die doppelte Staatsangehörigkeit ist bisher grundsätzlich unerwünscht, obwohl im Augenblick im Bundestag zahlreiche Debatten zu diesem Thema geführt werden. Nach dem gegenwärtigen Recht kann gemäß 4 Abs. 1 RuSTAG (Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz) durch eine Kombination von "ius sanguinis/ ius soli" oder "ius sanguinis Elternteil 1" und "ius sanguinis Elternteil 2" die doppelte Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht bei Geburt erworben werden. So etwa besitzt ein Kind deutscher Eltern, das in den U.S.A. geboren wurde, eine nach deutschem Recht anerkannte natürliche doppelte Staatsangehörigkeit.
Ein in den U.S.A. geborenes Kind deutscher Eltern erwirbt durch Geburt automatisch die deutsche und die amerikanische Staatsangehörigkeit. Allerdings kann ein in den U.S.A. geborenes Kind deutscher Eltern erst ab dem 21. Lebensjahr einen Einwanderungsantrag für seine Eltern stellen. Die Geburt eines Kindes in den U.S.A. hilft daher dem Kind für Einreisezwecke sofort, nicht aber den Eltern. Diese müssen sich für die nächsten 21 Jahre auf eigener Basis zur Einwanderung qualifizieren.