Hallo an alle werdenden Mamis!
Hab n ganz guten Artikel im Internet über das wesentliche des Elterngeldes für 2007 gefunden.
Vielleicht interessiert es jemanden von euch.
Kopier (den ewig langen TExt) einfach mal rein.
Liebe Grüße an alle und noch ne schöne SS
Christiane
Elterngeld
I. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistung
1. Wer erhält das Elterngeld?
Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile,
Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern, Pflegeeltern und in Ausnahmefällen auch
Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes
investieren.
2. Wie hoch ist das Elterngeld?
o Kernelement des Elterngeldes ist die Einkommensersatzleistung in Höhe von prozentual
mindestens 67% des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und
höchstens 1800 Euro (67% von maximal 2700 Euro, die als Einkommen berücksichtigt
werden) in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes.
o Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist
das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate
von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen
unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um ein Prozent.
o Alle Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird in den ersten 12 Lebensmonaten
des Kindes unabhängig davon, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren
oder nicht gezahlt (für Hausfrauen und -männer, Studierende, Kleinstverdiener).
o Elterngeld wird nur gezahlt, wenn nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet wird.
o Das Elterngeld wird im ersten Lebensjahr zusätzlich zu anderen Transferleistungen wie
Arbeitslosengeld II gezahlt.
o Bei Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich zum neuen
Elterngeld die Hälfte der Differenz zum ersten Elterngeld gezahlt.
o Bei Teilzeittätigkeit erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens.
3. Wie ermittelt man das Elterngeld?
Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden
der letzten drei Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, bzw. vor der in Anspruch
genommenen Mutterschutzfrist. Auf Antrag kann auch das durchschnittliche Einkommen
aus den 12 Monaten vor der Geburt zugrunde gelegt werden.
Damit orientiert sich das Elterngeld, anders als das bisherige Erziehungsgeld, am individuellen
Einkommen und nicht am Familieneinkommen, um es Paaren zu erleichtern, zumindest
in einem überschaubaren Zeitraum auf das höhere Einkommen zu verzichten. Mit der Möglichkeit,
einen Durchschnittsbetrag der letzten 12 Monate zugrunde zu legen, wird sichergestellt,
dass auch Teilzeitarbeitende, befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger
Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.
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4. Kann man Elterngeld bekommen, wenn man Teilzeit arbeitet?
Ja. Bei Teilzeittätigkeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson
67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei
höchstens 2700 Euro berücksichtigt.
5. Berücksichtigt das Elterngeld die besondere Situation von Mehrkindfamilien?
Ja. Das Elterngeld hilft auch Familien, in denen Geschwisterkinder in kurzer Folge geboren
werden. Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich
zum neuen Elterngeld die Hälfte der Differenz zum ersten Elterngeld als Geschwisterbonus
gezahlt.
6. Wie können Partner die Monate verteilen?
Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate stehen
dem anderen Elternteil des Kindes zu (Partnermonate als Bonus). Die Partner können die
Monate untereinander aufteilen. Für jeden Monat gibt es einen Monatsbetrag, insgesamt also
14. Es kann z.B.:
o einer der Partner die vollen 12 Monatsbeträge, der andere 2 nehmen,
o beide Partner können die Monatsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann
reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.B. in
den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate
verbraucht.
o Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt
werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende
Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge. Auch die Partnermonate können
gedehnt werden, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Monatsbeträge kommen
kann.
7. Was gilt für Alleinerziehende oder in anderen Ausnahmefällen?
Alleinerziehende, die die Einkommensersatzleistung beziehen, erhalten die vollen 14 Monate
Elterngeld. Dabei wird an den Umstand angeknüpft, dass eine Lebensgemeinschaft der
Eltern nicht (mehr) besteht und das Kind allein bei dem einen Elternteil in der Wohnung lebt.
14 Monate Elterngeld gibt es auch für Elternteile, für deren Partner die Übernahme der Elternzeit
unmöglich ist oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegen spricht.
8. Welche bisherigen Zahlungen fallen durch das Elterngeld weg?
Das Erziehungsgeld wird es nicht mehr geben, das Elterngeld tritt an seine Stelle. Beim
Mutterschaftsgeld wird sich nichts ändern.
Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb
des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag)
ist es also anrechnungsfrei.
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9. Was erhalten Selbständige?
Auch Selbständige erhalten das Elterngeld. Auch bei ihnen wird der wegfallende Gewinn
wegen der Betreuung des Kindes zu 67% ersetzt. Der Gewinn wird grundsätzlich ermittelt
wie im Falle eines ALG-II-Bezugs. Dabei kann der Gewinn auf der Basis unterschiedlicher
Nachweise ermittelt werden, z.B. insbesondere ESt-Erklärungen, Kontobewegung sofern erforderlich.
10. Was bedeutet es, wenn das Elterngeld als progressionsrelevant bezeichnet wird?
Das Elterngeld wird zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt die Höhe des individuellen
Steuersatzes. Es wird selbst nicht versteuert.
11. Was bedeutet es, wenn das Elterngeld als abgabenfrei bezeichnet wird?
Es werden keine Beiträge für Sozialversicherungen erhoben. Privat Versicherte zahlen wie
bisher beim Bundeserziehungsgeld ihre Beiträge selbst weiter.
12. Was gilt bei Mehrlingsgeburten?
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes
weitere Kind. Das heißt: Zusätzlich zum Einkommensersatz von mindestens 67% oder zum
Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro werden für jedes weitere Mehrlingskind jeweils
300 Euro gezahlt. Pro Kind sind grundsätzlich jeweils bis 300 Euro anrechnungsfrei, sie
werden also zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gezahlt.
13. Erhalten Adoptiveltern auch Elterngeld?
Ja. Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit
dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Während das Elterngeld normalerweise
nur in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes
bezogen werden kann, gilt für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme
im gleichen Haushalt leben, eine Ausnahme: Für sie kann Elterngeld ab Aufnahme
bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
14. Haben Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld?
Ja, in besonderen Fällen: Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern
haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld,
wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld
nicht in Anspruch genommen wird. Im Übrigen gilt: Für Kinder, die auf der Grundlage des
SGB VIII in Pflegefamilien leben, übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt.
Zu diesem Zweck erhalten die Pflegeeltern laufende monatliche Leistungen, deren
Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.
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II. Zielsetzungen des Elterngeldes und soziale Gerechtigkeit
15. Warum soll das Bundeserziehungsgeld abgelöst werden?
Das Bundeserziehungsgeld hat nicht alle Eltern erreicht und Familien nicht nachhaltig gesichert:
o Nur 5% der Väter nehmen Elternzeit, obwohl 56 Prozent gerne Väterzeit nehmen würden,
aber die finanziellen Einbußen fürchten.
o Das Erziehungsgeld begünstigt längere Erwerbsunterbrechungen von Müttern, die sich
im Vergleich zu Kinderlosen oft zu unaufholbaren beruflichen Nachteilen entwickeln und
Armutsrisiken und die Gefahr der Abhängigkeit von anderen Transferleistungen vergrößern.
o Das Erziehungsgeld hat nicht dazu beigetragen, dass mehr Kinder geboren werden. Viele
junge Paare schieben auch vor dem Hintergrund befürchteter negativer beruflicher und
finanzieller Folgen ihren Kinderwunsch auf, bis es zu spät ist. Moderne Familienpolitik
muss auch auf die Tatsache reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und
seltener für immer weniger Kinder entscheiden.
16. Wer wird in Zukunft mehr, wer weniger erhalten als mit dem Erziehungsgeld?
Im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes erhalten alle Eltern in Zukunft mindestens so
viel wie bisher, viele mehr, da die Einkommensgrenzen des Erziehungsgeldes entfallen und
die Obergrenze des Elterngeldes bei 1800 Euro liegt. Durch den Erwerbsrückkehranreiz,
der die Leistung aber auf maximal 14 Monate beschränkt, erhalten all diejenigen keine Leistung
mehr, die bisher insgesamt zwei Jahren lang Erziehungsgeld bekommen hätten. Auch
hier gilt aber: das ALG II ist dazu da, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, nicht
das Elterngeld.
17. Ist das Elterngeld sozial ausgewogen?
Ja, denn:
o Staatliche Leistung kann abhelfende, unterstützende oder vorbeugende Hilfe sein. Das
Elterngeld ist abhelfende Hilfe und zugleich Hilfe zur Sicherung der eigenen Lebensgrundlage
für die Zukunft. Es ist keine Sozialleistung im klassischen Sinne, sondern zuvörderst
eine Familien unterstützende Einkommensersatzleistung.
o Bei der Beurteilung der sozialen Ausgewogenheit ist es fair, auch die Lage berufstätiger
junger Paare in den Fokus zu nehmen. Ihre Sorge vor dauerhaften Einkommenseinbrüchen
und beruflichen Nachteilen ist berechtigt, gerade auch, wenn sie gut ausgebildet
sind. Viele schieben ihren Kinderwunsch auf, oft bis es zu spät ist.
o Soziale Ausgewogenheit wird auch dadurch hergestellt, dass Bezieher kleiner Einkommen
einen Einkommensersatz bis zu 100% erhalten. Arbeit soll sich lohnen.
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18. Was leistet das Elterngeld unter sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten?
o Bei Rückkehr ins Berufsleben nach überschaubareren Zeiträumen wirkt das Elterngeld
auch als Armutsvorbeugung, vor allem gegen die Altersarmut von Frauen, gegen die
Armut von Frauen und Männern nach Trennung und Scheidung und gegen die von Alleinerziehenden
und damit gegen Kinderarmut.
o Es hilft vor allem Frauen, ihre Rente zu erwirtschaften, was auch vor dem Hintergrund
veränderter Regelungen zur Einschränkung der Hinterbliebenenrente und der nachehelichen
Unterhaltsansprüche wichtiger geworden ist.
o Elterngeld ist volkswirtschaftlich sinnvoll, weil verkürzte Erwerbsunterbrechungen zu
mehr Steuereinnahmen und Einzahlungen in die Sozialsysteme führen.
o Elterngeld ist eine Antwort auf drohenden Fachkräftemangel durch den Geburtenrückgang
und ermöglicht Betrieben Kosteneinsparungen durch weniger Fluktuations-, Wiedereinstiegs-
und Fehlkostenzeiten.
19. Privilegiert das Elterngeld Doppelverdiener vor Alleinverdienern?
Nein. Jede Mutter und jeder Vater erhält in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes ein
Elterngeld als Ersatz für das entfallende Einkommen, wenn er oder sie seine Erwerbstätigkeit
verringert oder unterbricht, um das Baby zu betreuen. Bei Alleinverdienern steht der Elternteil,
der nicht erwerbstätig ist, für die Betreuung zur Verfügung und erhält den Mindestbetrag.
2 weitere Monate stehen als Bonus zur Verfügung, wenn auch der Partner aktiv
werden will und seine Arbeitszeit einschränkt oder unterbricht zugunsten der Erziehung des
Kindes. Wer nach der Geburt des Kindes voll weiterarbeitet, erhält kein Elterngeld.
20. Greift der Staat mit den Partnermonaten unzulässig in die Freiheiten der Familien
ein?
Nein, im Gegenteil:
Jedes Kind braucht Mutter und Vater als Bezugspersonen.
Die Partnermonate gelten für beide Geschlechter gleichermaßen. Sie sind ein Angebot des
Staates, das jede Mutter und jeder Vater nutzen kann.
o Das Elterngeld eröffnet erst die Wahlfreiheit für Mütter und Väter, für eine bestimmte Zeit
für ihr Kind selbst sorgen zu können. In der Praxis nehmen oft deshalb die Frauen Elternzeit,
weil die Väter das höhere Einkommen erzielen. Dabei möchten Frauen rascher
die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und viele Väter gern ihre Kinder selbst betreuen.
Durch das Elterngeld mit seiner Kopplung an das individuelle Einkommen besteht erstmals
die realistische Chance, dass sich auf längere Sicht auch die Rollenzuschreibungen
für Väter und Mütter im Arbeitsleben erweitern.
o Wenn zwei Drittel der jungen Männer sagen, dass ihr Vater kein taugliches Rollenvorbild
für sie ist, zeigt dies, dass wir das Thema des Vaters neu entdecken müssen. Bis zu 56
Prozent der Männer mit Kinderwunsch geben an, gerne bis zu einem Jahr Elternzeit
nehmen zu wollen. Auch Väter benötigen die Unterstützung des Staates, um ihren
Wunsch nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verwirklichen. Das
Elterngeld wird Chancengerechtigkeit zwischen Männern und Frauen in Beruf und Familie
fördern.
o Es gibt einen Verfassungsauftrag, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen und zu
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verbessern, dass Familien ihre jeweils gewählten Formen des Miteinander-Lebens und
Füreinander-Sorgens verwirklichen können.
o Eine Härtefallregelung berücksichtigt die Situation, dass einem Elternteil die Fürsorge
unmöglich ist.
21. Kann das Elterngeld die Geburtenrate steigern?
Das Elterngeld allein will und kann die Geburtenrate nicht steigern. Aber es ist nach Erfahrungen
mit dem Elterngeld in anderen Ländern ein effektiver und wichtiger Schritt dazu. Elterngeld
entfaltet seine Wirkung vor allem in einem geschlossenen Konzept, das mit einem
Ausbau der Infrastruktur der Dienstleistungen rund um Familie und einer familienbewussten
Arbeitswelt einhergeht. So wird es mehr Paaren Mut zu Kindern machen.
22. Orientiert sich das Elterngeld am Leitbild der erwerbstätigen und gut verdienenden
Eltern?
o Nein. Das Elterngeld orientiert sich an der Lebensrealität, an den Erwartungen und Lebensentwürfen
von jungen Männern und Frauen und an den Bedürfnissen von Kindern.
o Gerade das erhöhte Elterngeld für kleine Einkommen berücksichtigt die besondere Situation
von Geringverdienern. Alle Alleinverdienerfamilien erhalten außerdem 12 Monate
lang den Mindestbetrag, heute ist der Bezug von Erziehungsgeld vom Einkommen und
der Bedürftigkeit abhängig.
o Wir hatten noch nie zuvor so gut ausgebildete Frauen und Männer. Die Datenlage des
7. Familienberichtes zeigt, dass junge Frauen und Männer beides wollen: Familie und
Erwerbstätigkeit. Für Frauen im Alter von 29 Jahren, dem durchschnittlichen Alter bei
der ersten Geburt, liegt die Quote aktiver Erwerbstätigkeit bei über 80%.
o Die meisten Familien sind heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen, und Beruf
und ein Leben mit Kindern sind Bestandteile der Lebensplanung der meisten jungen
Frauen und Männer. Tatsächlich kehren aber die meisten Frauen erst in den Beruf zurück,
wenn die Kinder älter sind, und nur fünf Prozent der Väter gehen in Elternzeit. Vor
allem erwerbstätige Frauen haben heute keine wirkliche Wahlmöglichkeit. Es ist für sie
persönlich wünschenswert und volkswirtschaftlich sinnvoll, dass sie längerfristig ihre Fähigkeiten
im erlernten Beruf einbringen können.
23. Werden traditionelle Alleinverdienerfamilien gebührend anerkannt?
Ja, denn:
o Das Elterngeld unterstützt auch Alleinverdienerfamilien unabhängig von Einkommenserzielung,
Einkommensverlust und Einkommensverteilung
o Familienpolitik kann Familien nur wirksam stärken, wenn sie sich an ihren Lebensrealitäten
orientiert. Die zukünftigen Generationen von jungen Frauen und Männern wollen
Familie und Erwerbstätigkeit vereinbaren können. Es wird keine Frage sein, ob sie erwerbstätig
sind. Es fragt sich aber, ob sie auch Kinder haben werden.
o Schon wegen der gestiegenen Lebenserwartung muss die Politik dafür sorgen, dass bei
der längeren Dauer der Lebensläufe die Rahmenbedingungen so zu gestalten sind,
dass Mütter und Väter auf Dauer besser in der Lage sind, ihr Einkommen ohne staatliche
oder anderer Hilfe zu erzielen und für sich selbst zu sorgen.
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24. Was passiert nach der Bezugszeit des Elterngeldes, wenn die Frauen wieder in den
Beruf einsteigen?
Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt es ja nicht ausreichend.
o Es entspricht dem Wunsch der meisten Frauen, nicht zu lange aus der Erwerbstätigkeit
auszusteigen und Familien- und Berufsleben miteinander zu vereinbaren. Rund 33 Prozent
der Mütter mit Kindern unter zwei Jahren arbeiten bereits wieder und 6 Prozent wollen
dies kurzfristig tun.
o Auch das zwei Jahre gezahlte Bundeserziehungsgeld konnte die "Betreuungslücke" in
Deutschland nicht schließen, da Länder und Kommunen insbesondere in Westdeutschland
eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung noch nicht sicherstellen.
o Das Tagesbetreuungsausbaugesetz soll hier Abhilfe schaffen; die Umsetzung liegt bei
den Ländern. Der Ansporn, die notwendigen Plätze bereit zu stellen, erhöht sich und
wird vom Bund unterstützt. Die Angebote in der Tagespflege werden sich aufgrund größerer
Nachfrage deutlich erweitern. Auch die Möglichkeiten von Familien, als Arbeitgeber
in Erscheinung zu treten, werden stärker genutzt werden. Hierzu leistet auch die
verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten einen Beitrag.
o Wer will, kann bei gleichem Budget das Elterngeld über einen Zeitraum von zwei Jahren
erhalten.
25. Wird sich an der dreijährigen Elternzeit etwas ändern?
Nein. Die geschützte Elternzeit bleibt wie bisher in einem zeitlichen Umfang von drei Jahren
erhalten. Hieran ändert sich nichts.
26. Von welchem Zeitpunkt an wird es Elterngeld geben?
Das Elterngeldgesetz gilt für Kinder, die nach dem 1. Januar 2007, 0.00 Uhr geboren sind.
Eine solche "Stichtagsregelung" ist üblich und entspricht den Gepflogenheiten der Leistungsgesetzgebung.
Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden: Sie können Erziehungsgeld erhalten. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht
nicht.
27. Wo muss man Elterngeld beantragen?
Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen beauftragten
Stellen. Auch hier wird sich vermutlich gegenüber dem Erziehungsgeld nichts ändern.
28. Wie kann der Missbrauchsgefahr begegnet werden?
Bei Antragstellung muss das Einkommen vor der Geburt als Berechnungsgrundlage für das
Elterngeld durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Dies sind in der Regel die
entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen aus den letzten drei Kalendermonaten
vor der Geburt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die notwendigen Angaben zu bescheinigen.
Selbständige müssen ihren Gewinn nachweisen. Ist dies nicht durch aktuelle Unterlagen
möglich, kann beispielsweise auch auf den letzten Steuerbescheid zur Glaubhaftmachung
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der Angaben zurückgegriffen werden. Dann wird das Elterngeld aber nur vorläufig bis zum
endgültigen Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt.
Da das Elterngeld als Ersatzleistung nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt
wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum
voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs
ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen. Da eine Prognose
nicht sicher sein kann, wird das Elterngeld bis dahin unter Widerrufsvorbehalt gezahlt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit,
die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich muss natürlich
das zu Unrecht bezogene Elterngeld zurückerstattet werden. Je nach den konkreten Umständen
des Einzelfalles, kann auch ein Betrug vorliegen. Dann hat sich der Antragsteller
strafbar gemacht.
Alleinerziehende, die für einen Bezugszeitraum von 14 Monaten Elterngeld beantragen
möchten, müssen Folgendes berücksichtigen: Im Antrag auf Erziehungsgeld muss glaubhaft
gemacht werden, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil
noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt und darüber hinaus die Lebensgemeinschaft abgelehnt
wird. Bei gemeinsamer Wohnung ist der antragstellende Elternteil nicht alleinerziehend
im Sinne des Gesetzes. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet
ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche
Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner
übernommen werden.
III. Beispiele
1. Doppelverdiener
a) Ehepaar, vor der Geburt des Kindes verdient der eine Partner 2.300 Euro brutto, der
andere 1.600 Euro brutto (Facharbeiter und Buchhalterin):
Für das Ehepaar ist die Wahl der Steuerklassen III und V vorteilhaft, dann beträgt ihr gemeinsames
Nettoeinkommen etwa 2.540 Euro, 1.710 Euro für den Facharbeiter und 830
Euro für die Buchhalterin. Nach der Geburt des Kindes beläuft sich das Elterngeld für den
weniger verdienenden Partner auf knapp 630 Euro. Hier wirkt die Anhebung der Ersatzrate
bei kleinen Einkommen. Das Nettoeinkommen insgesamt aus Nettolohn, Elterngeld und
Kindergeld von fast 2.500 Euro entspricht dann nahezu dem vorherigen Einkommen.
Wenn der andere Partner nach einigen Monaten die Betreuung übernimmt, ergibt sich
folgendes Bild:
Das Elterngeld für den besser verdienenden Partner beträgt etwa 1.150 Euro. Der andere
Partner, der nun in den Beruf zurückkehrt und als Alleinverdiener die günstigere Steuerklasse
III wählt, erwirtschaftet ein Nettoeinkommen von gut 1.250 Euro. Mit dem Kindergeld er9
gibt sich somit ein verfügbares Einkommen von über 2.550 Euro, also gut 50 Euro mehr als
in den Monaten zuvor. Es muss folglich kein finanzieller Nachteil sein, wenn der besser verdienende
Partner die Betreuung übernimmt.
Alternativ könnten die Partner beschließen, sich die Betreuung zu teilen, so dass sich
beide Bruttoeinkommen halbieren. Für den besser verdienenden Partner sinkt der Nettolohn
um 840 Euro, sein Elterngeld entspricht 67% des Einkommensverlusts und demnach gut
560 Euro. Beim anderen Partner sinkt das Nettoeinkommen um rund 200 Euro. Das sich
daraus ergebende Elterngeld liegt unter 300 Euro, so dass in diesem Fall der Mindestbetrag
von 300 Euro gezahlt wird. Insgesamt erhält das Paar 860 Euro Elterngeld, das über
einen Zeitraum von 7 Monaten gezahlt wird. Das verfügbare Einkommen einschließlich Kindergeld
beläuft sich auf rund 2.510 Euro.
b) Ehepaar, beide verdienen vor der Geburt des Kindes jeweils 2.300 Euro brutto (Facharbeiter):
Bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV stehen jedem der beiden Partner vor der Geburt
des Kindes rund 1.440 Euro netto zur Verfügung. Nach der Geburt erhält der betreuende
Elternteil ein Elterngeld von gut 965 Euro. Durch Wechsel in die Steuerklasse III erhöht
sich das Nettoeinkommen des erwerbstätigen Partners auf 1.700 Euro. Zusammen mit dem
Kindergeld und dem Erwerbseinkommen des Partners verfügt die Familie damit über netto
2.830 Euro, das sind fast 100 Prozent ihres vorherigen Einkommens.
2. Alleinverdiener
Ehepaar, ein Partner verdient 3.500 Euro brutto im Monat (Akademiker/in), der andere
Partner ist nicht erwerbstätig, sondern betreut ein Kind:
Vor der Geburt des zweiten Kindes erhält der erwerbstätige Ehepartner in der Steuerklasse
III ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.330 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld hat
die Familie netto 2.480 Euro zur Verfügung.
Übernimmt der nicht erwerbstätige Partner auch weiter die Betreuung, erhält die Familie
den Mindestbetrag des Elterngelds von 300 Euro. Sie verfügt damit zusammen mit
dem Kindergeld für das zweite Kind über 2.950 Euro im Monat, das sind knapp 20 Prozent
mehr als vorher.
Wenn der bisher erwerbstätige Partner seine Erwerbstätigkeit nun um gut ein Viertel
reduziert und netto 600 Euro weniger verdient, erhält er ein Elterngeld von rund 400 Euro.
Zusammen mit dem Kindergeld hat die Familie gut 2.430 Euro im Monat zur Verfügung.
Das sind fast 100 Prozent des vorherigen Einkommens
3. Alleinerziehende
Alleinerziehende mit einem Erwerbseinkommen von 2.400 Euro brutto vor der Geburt,
bisher kinderlos:
Vor der Geburt des Kindes fand die Steuerklasse I Anwendung. Das Nettoeinkommen lag
bei knapp 1.500 Euro. Nach der Geburt des Kindes besteht ein Anspruch auf Elterngeld in
Höhe von gut 1.000 Euro. Zusätzlich hat die Mutter nun einen Anspruch auf Wohngeld in
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Höhe von rund 120 Euro sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe
von 127 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld beträgt das Familieneinkommen dann gut
1.400 Euro im Monat. Als echte Alleinerziehende erhält sie diese Leistung über 14 Monate.
4. Geringverdiener
a) Ehepaar, ein Partner verdient vor der Geburt 2.900 Euro brutto im Monat, der andere
Partner 400 Euro brutto aus einer geringfügigen Beschäftigung (Ingenieur):
Die Steuerklasse III findet Anwendung. Das gemeinsame Nettoeinkommen vor der Geburt
liegt bei 2.420 Euro, wovon 400 Euro auf den Partner mit der geringfügigen Beschäftigung
entfallen. Der nach der Geburt nicht mehr erwerbstätige Partner mit der geringfügigen Beschäftigung
erhält ein Elterngeld von 390 Euro, das sind fast 100% seines bisherigen Nettoeinkommens.
Der Grund hierfür liegt in der Anhebung der Ersatzrate bei kleinen Einkommen.
Ohne die Anhebung würde das Elterngeld nur dem Mindestbetrag von 300 Euro
entsprechen, so erhält die Familie rund 90 Euro mehr. Das verfügbare Familieneinkommen
aus Nettolohn, Kinder- und Elterngeld von 2.580 Euro liegt damit um 160 Euro über dem
früheren Wert.
5. Bezieher von Sozialleistungen
a) Paar ohne eigenes Einkommen, beide erwerbslos mit ALG II
Beide erhalten jeweils 311 Euro für den Lebensunterhalt und für das neugeborene Kind 207
Euro Sozialgeld. Miete und Nebenkosten werden im Rahmen des ALG II übernommen. Das
sind zusammen 1.311 Euro im Monat. Die Familie erhält zusätzlich den Mindestbetrag des
Elterngelds von 300 Euro 12 Monate lang zum ALG II und hat damit insgesamt 1611 Euro
zur Verfügung.
b) Alleinerziehende, mit ALG II
hat vor der Geburt des Kindes im ALG II mit Unterkunftskosten rund 750 Euro zur Verfügung.
Nach der Geburt erhält sie ALG II für sich und ihr Kind mit Unterkunftskosten für einen
Erwachsenen und Kind, also 1.090 Euro plus 300 Euro Mindestleistung Elterngeld für 12
Monate. Das sind insgesamt 1.390 Euro.
6. Mehrlingsgeburten
Ehepaar mit Mehrlingsgeburt, beide verdienen vor der Geburt jeweils 3.200 brutto
(Junges Akademikerpaar):
Mit der Steuerklassenkombination IV/IV haben beide zusammen damit vor der Geburt
3.700 Euro netto zur Verfügung. Das Elterngeld für den betreuenden Elternteil entspricht
bei Geburt eines Kindes 67 Prozent des wegfallenden Einkommens und damit 1.240 Euro.
Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um
300 Euro auf 1.540 Euro. Durch Wechsel in die Steuerklasse III erhöht sich das Nettoeinkommen
des arbeitenden Partners auf rund 2180 Euro. Dann verfügt die Familie über ein
Einkommen von insgesamt 4.025 Euro, 325 Euro mehr als vor der Geburt der Zwillinge. Für
jedes weitere Kind wird das Elterngeld wiederum um 300 Euro angehoben, bei Drillingen
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ergibt sich ein Elterngeld von 1.840 Euro. Das Elterngeld kann bei Mehrlingsgeburten also
auch über den Maximalbetrag von 1.800 Euro hinausgehen.
7. Geschwisterbonus
Ehepaar, beide verdienen vor der Geburt des Kindes jeweils 1.500 brutto (Busfahrer
und Verkäuferin):
Bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV erhält jeder der Partner etwa 1.040 Euro netto.
Nach der Geburt erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld von gut 700 Euro. Das
Nettoeinkommen des Partners steigt durch Wechsel in die Steuerklasse III auf rund 1180
Euro. Zusammen mit dem Kindergeld und dem Erwerbseinkommen des anderen Partners
verfügt die Familie damit über 2.030 Euro, das sind fast 100 Prozent ihres vorherigen Einkommens.
Dann wird innerhalb von zwei Jahren, in denen die Mutter nicht erwerbstätig war, das
zweite Kind geboren. Eigentlich würde die Familie nur den Mindestbetrag des Elterngelds
von 300 Euro erhalten. Aufgrund der schnellen Geburtenfolge kommt jedoch die Geschwisterregelung
zur Geltung: Es wird zusätzlich ein Differenzausgleich von 50 Prozent zum Elterngeld
vor der Geburt des ersten Kindes gezahlt. Die Familie erhält damit insgesamt ein
Elterngeld von 500 Euro und hat zusammen mit dem weiteren Kindergeld 2.290 Euro im
Monat zur Verfügung.