bettin_11904783Keine Ahnung, was da in der Schweiz so gilt,
aber für D ist das Blödsinn:
"Wenn die Frau wiederholt ja sagt, heisst das ja... auch wenn sie vielleicht weint,"
Es kommt mitnichten darauf an, ob sie "Ja" sagt. Sondern es kommt darauf an
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Einwilligungsf%C3%A4higkeit#Re chtfertigung
"Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann."
ob sie auch Einwilligungsfähig ist, also Bedeutung und Tragweite erfassen kann.
Das muss der Arzt anhand des gesamten Eindrucks beurteilen.
Und exzessives Flennen oder sonstige emotionale Erregung ist gerade ein Indiz, dass aktuell die Einwilligungsfähigkeit nicht gegeben ist.
Und damit du mir das auch wirklich glauben kannst, hier Äußerungen des Abtreibungsarztes Stapf, der eigenen Angaben nach in seinem Leben schon mehrere zehntausend Abtreibungen vorgenommen hat, ab Minute 2:55 bis 3:25:
"Wenn die Frau da unten belästigt wurde, dann macht sie dicht und will nur noch schnell den Schwangerschaaftsabbruch hinter sich bringen und ist eigentlich gar nicht mehr BERATUNGSFÄHIG eigentlich.
Das dauert ne ganze Weile bis ich so ne Frau, die HEULEND hier hoch kommt, beruhigt habe, dass ich überhaupt mit ihr über das Thema freisprechen kann, dass sie ja noch die Möglichkeit hat, sich zu entscheiden."
Auch wenn ich den Typ aus verschiedenen Gründen überhaupt nicht leiden kann, da hat er vollkommen recht. Wenn die Frau heulend in die Praxis reinkommt, dann kann die Behandlung erstmal nicht losgehen, sondern sie muss sich erstmal soweit beruhigen, dass keine Zweifel mehr an ihrer Fähigkeit bestehen, das in der Beratung gesagte zu verstehen.
Und der Grund warum sie heult ist dafür egal. Zwar mag in dem konkreten Fall Stapf zu recht vermuten, dass die wegen der Gehsteigberatung heulen; aber auch wenn sie aus anderem Grund ähnlich emotional sind, ändert das nichts daran, dass er sie beruhigen muss und erst dann kann es losgehen. Denn sobald der Arzt Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit hat, die sofort bestehen, wenn der Arzt so wie her Zweifel an der Beratungsfähigkeit hat (bzw. Stapf meint da vielleicht exakt das gleiche), muss erstmal versucht werden, dass die Einwilligungs-/Beratungsfähigkeit wieder da ist, bevor es weitergeht.
Sonst Körperverletzung und der ganze Kram, der sich ergibt, wenn ein Arzt ohne Einwilligung des Patienten irgendwas macht.
Ich hoffe du hast genug Abstraktionsvermögen, um dich jetzt nicht dadurch verwirren zu lassen, dass:
a) der Beitrag der Kontraste-Magazins nur auf gloria TV verfügbar ist; denn das ist irrelevant, da der Beitrag abgesehen von "kritischen Untertiteln" unverändert ist und somit die hier relevante Aussage richtig wiedergegeben ist
b) hier die bösen GehsteigberaterInnen Ursache des emotionalen Zustandes sind; denn egal was die Ursache ist, sobald eine Patientin in einem entsprechend emotionalen Zustand ist, dass ihre Einwilligungsfähigkeit fraglich ist, kann sie 100-mal die Vornahme der Abtreibung verlangen, der Arzt darf nicht; (und das gilt natürlich für jede anderen ärtzlichen Eingriff auch)
Und die juristisch echt knifflige Frage hier wäre, wie sehr muss die Patientin weinen, damit der Arzt Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit haben muss.
Ein bischen Weinen scheint bei Abtreibungen nichts ungewöhnliches zu sein, also langt ein bischen Weinen dafür nicht. Gleizeitig dürfte Schluchzen, so dass sie ständig Husten, nach Luft röcheln und Taschentücherpackungen aufreißen muss, ziemlich sicher die Einwilligugnsfähigkeit fraglich machen.
Irgendwo dazwischen wäre eine Grenze zu ziehen und wo die liegt, dass ist juristisch mitnichten eindeutig zu sagen, wäre im Erstfall von Einzelfall zu Einzelfall zu entscheiden.