rundpIch hab mir die Formulierung nochmal genauer angesehen und sie ist okay. Ich hab vorhin leider zu flüchtig gelesen.
Die Frau will Unterhalt. Diesen beziffert sie nicht konkret als Summe xy, sondern allgemein als "Unterhalt". Und Unterhalt wird immer nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet und nicht nach den Einkäufen, die der Unterhaltsberechtigte tätigt. Der Unterhalt ist nicht zweckgebunden und die Ausgaben müssen auch nicht nachgewiesen werden. Sprich: Wenn er zu 600 EUR Unterhalt rangezogen wird (realistische Summe bei vernünftigem Einkommen), dann kann die Frau diese 600 EUR für alles ausgeben, was ihr in den Sinn kommt. Natürlich auch Umstandskleidung. Er muss also nicht 50/50 ihrer tatsächlichen Kosten zahlen, sondern Unterhalt nach Einkommen.
Dieser Unterhalt stellt grob gesagt die Differenz zu ihrem vorherigen Einkommen dar. Bedeutet: Wenn sie durch Geburt des Kindes nicht mehr arbeiten gehen kann und 43 % ihres Einkommen einbüßt (bei Elterngeld in Höhe von 67 %), dann ist der Unterhaltspflichtige bei ausreichendem Einkommen verpflichtet diese Differenz zu tragen. Und zwar bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Geht sie sechs Monate nach der Geburt wieder voll arbeiten und hat keine finanziellen Einbußen mehr, dann entfällt auch der Unterhalt nach 1615I BGB und es ist nur noch Kindesunterhalt zu leisten. Allerdings hat sie das gesetzliche Recht drei volle Jahre in Elternzeit zu gehen und mit dem Kind zu Hause zu bleiben. Gibt es spezielle Gründe, die die Mutter über den dritten Geburtstag des Kindes am Arbeiten hindern (Grund muss im Kind liegen!), dann kann auch Unterhalt bis zum sechsten Geburtstag des Kindes geltend gemacht werden. Das muss dann aber begründet und nachgewiesen werden.
Ein Bekannter von mir hat seine Affäre geschwängert und musste den vollen Mindestunterhalt zahlen, weil sie in Elternzeit als Selbstständige kaum eigenes Einkommen hatte. Hinzu kam der Kindesunterhalt, sodass er insgesamt über 1.300 EUR an sie zahlen musste.
Im Grunde klingt das alles total gemein für den Mann. Ist es aber nicht. Er hätte ein Kondom benutzen können und kann diese Nachlässigkeit nun nicht auf den Steuerzahler (Hartz 4) abwälzen, sondern muss selbst dafür aufkommen. Der eine Verursacher muss zahlen, der andere sich kümmern.