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Da du gearbeitet hast, kannst du schon mal Mutterschaftsgeld (Krankenkasse kann dir da mehr dazu erzählen). Gegen Ende deiner Schwangerschaft ca. 6 Wochen vor Entbindung bekommst du von deinem Frauenarzt einen gelben Zettel für deine Krankenkasse. Den musst du dann am besten direkt deiner gesetztlichen Krankenkasse zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes einreichen. Das Mutterschaftsgeld zahlt dir deine gesetzliche Krankenkasse (wie bei den privaten Krankenkassen die Situation aussieht, kann dir leider nicht sagen) und zwar bis 13 Euro/Tag + den Rest übernimmt dein Arbeitgeber (insgesammt ergibt sich die gleiche Höhe des Einkommens, das du auch vor Schwangerschaft aus deinem Arbeitsverhältnis bezogen hast). Diese beziehst du 6 Wochen vor dem Entbindungstermin und normalerweise 8 Wochen nach dem ET. Da du aber einen befristeten Arbeitsvertrag hast, der auch vor Ablauf dieser 8 Wochen endet, würdest du dieses Mutterschaftsgeld nur bis Ablauf deines befristeten Arbeitsverhältnisses (24.04.2013) beziehen. Die restlichen Wochen (von diesen 8 nach ET) bekommst du nur von der Krankenkasse als Krankengeld ausbezahlt, also ohne Unterstützung des Arbeitgebers. Nach der ET kannst du auch Elterngeld (Arge oder LBV) beantragen. Dieses setzt sich aus 67 % (Ausnahmen gibt es bei Studierenden und Arbeitslosen) deines aus den durchschnittlichen Nettoeinkommes aus den letzten 12 Monaten und liegt zwischen min. 300 (wenn drunter liegst, bekommst 300) und max. 1800( wenn drüber liegst, bekommst nur max. 1800). Das Elterngeld kannst du entweder 12 Monate oder 24 Monate beziehen. Bei 24 Monaten teilt sich dein Elterngeld durch 2. Bsp. Im Fall der 12 Monaten 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens ergibt sich die Summe von 750. Falls man sich dann bei Antrag stellen für 24 Monate entscheidet, so bekommt man monatlich statt 750 nur 375 ausbezahlt.
Nach Ablauf der 8 Wochen nach ET kannst du auch nebenbei arbeiten gehen. Solange man nicht mehr als 30 Std./Woche Arbeitet, hat man auch Anspruch auch weiterhin Elterngeld zu erhalten, jedoch nicht höher als 300.