...
Arbeitsplätze in der Zahnheilkunde zählen in bezug auf die Infektionsgefährdung zu den gefährdeten Arbeitsplätzen im Gesundheitswesen. Jeder Arbeitgeber ist daher gesetzlich verpflichtet, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (insbesondere 4) und der Gefahrstoffverordnung ( 15b) einzuhalten.
Sofort nach Bekanntwerden muss die Schwangerschaft einer Angestellten vom Arbeitgeber dem Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsichtsamt) gemeldet werden, in deren Zuständigkeit die Überwachung des Mutterschutzgesetzes fällt.
Am sichersten ist es, wenn die werdende Mutter am Empfang und mit Verwaltungsarbeiten beschäftigt wird, da sie hier nicht Gefahr läuft, sich vermehrt zu verletzen oder mit Körperflüssigkeiten von Patienten in Berührung zu kommen. Sollte jedoch eine Tätigkeit am Empfang nicht möglich sein, gelten nachfolgende Regeln:
Assistenz am Behandlungsstuhl
* Bei der Assistenz müssen grundsätzlich Einmalhandschuhe getragen werden!
* Die behandschuhten Hände müssen vor und nach jeder Behandlung desinfiziert werden.
* Besteht die Möglichkeit, dass bei der Arbeit Aerosole entstehen, z.B. Abblasen, Bohren, Fräsen, so muss ein ausreichender Atem- bzw. Gesichtsschutz getragen werden.
* Bei offenen Wunden im Gesicht muss zusätzlich ein Schutzschild, sonst in jedem Falle eine Schutzbrille getragen werden.
* Der Kontakt mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten, die mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, muss unterbleiben. Deshalb ist auch das Aufräumen und Desinfizieren der Instrumente nicht erlaubt.
* Zur Desinfektion dürfen keine formaldehydhaltigen Desinfektionsmittel verwendet werden.
* Zu Operationen, PAR-Behandlungen und vergleichbaren Eingriffen, bei denen in der Regel Blutungen auftreten, darf die Schwangere nicht eingesetzt werden.
* Die Richtlinien zur Verarbeitung von Quecksilber in der Zahnarztpraxis sind zu beachten.
* Langes ununterbrochenes Stehen am Arbeitsplatz (mehr als 10 Minuten) muss unterbleiben. Assistenz soll möglichst im Sitzen erfolgen.
Können diese Anforderungen nicht erfüllt werden, so kann eine schwangere Zahnarzthelferin nicht am Behandlungsstuhl eingesetzt werden. Ist auch eine Umsetzung in den Anmelde- und Rezeptionsbereich nicht möglich oder die Erledigung von sonstigen Schreib- und Büroarbeiten oder administrativen Tätigkeiten nicht gegeben, ist die schwangere Mitarbeiterin vom Dienst freizustellen (Beschäftigungsverbot).
Dieses Beschäftigungsverbot gilt in besonderem Maße für die "Fortgebildete Zahnarztelferin" und die "Zahnmedizinische Prophylaxehelferin".